Wichtige Änderung ab 01.03.23
Am 01. März 2023 tritt die 1. Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung, die im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, in Kraft.
Mit dieser Verordnung wird geregelt, dass für das Betreten u.a. der Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe kein negativer Testnachweis in Bezug auf eine Corona-Infektion mehr vorgelegt oder mitgeführt werden muss. Das gilt sowohl für die Beschäftigten in den vorgenannten Einrichtungen wie auch für die Besucherinnen und Besucher.
Ebenso wird für die Beschäftigten in den Einrichtungen Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgehoben, so wie es bereits für die Bewohnerinnen und Bewohner gilt. Nach der o.g. Verordnungsregelung müssen lediglich die Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe weiterhin eine FFP-2 Maske tragen.