Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI – Abrechnung der Eigenanteile ab Januar 2022

Ab dem 1. Januar 2022 ergeben sich Änderungen in der Abrechnung Ihres Heimentgelts, über die wir Sie hiermit informieren möchten.

Wie Sie wissen, übernimmt die Pflegeversicherung nur einen Teil der pflegebedingten Aufwendungen bzw. der Pflegesätze. Einen gewissen Anteil der Pflegesätze tragen Sie als Bewohnerin und Bewohner als Eigenanteil selbst (bzw. der Sozialhilfeträger).

Um diesen Eigenanteil zu begrenzen, zahlt die Pflegekasse ab Januar 2022 für die gesetzlich Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5, die vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI erhalten, einen bestimmten Prozentsatz dieses Eigenanteils als sog. Leistungszuschlag. Dieser ist im neuen § 43c SGB XI geregelt, und seine Höhe ist abhängig davon, wie lange eine Bewohnerin oder ein Bewohner schon vollstationäre Pflegeleistungen nach § 43 SGB XI erhält.

Die Pflegekassen haben angekündigt, ihre Versicherten spätestens Mitte Dezember über ihren Anspruch auf den Leistungszuschlag zu informieren.

Gesetzlich vorgegeben ist, dass dieser Leistungszuschlag bei gesetzlich Pflegeversicherten von der Pflegekasse nicht an die Versicherten ausgezahlt wird, sondern in einem „verkürzten Zahlungsweg“ direkt an die Pflegeeinrichtung. Dadurch reduziert sich Ihr Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen, so dass wir Ihnen ab Januar 2022 für die Leistungen der Pflege nur noch den so reduzierten Eigenanteil in Rechnung stellen werden.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind nach den gesetzlichen Regelungen weiterhin in voller Höhe von den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. ihren Sozialhilfeträgern zu tragen.

Sollten Sie Fragen zur Abrechnung des Heimentgelts haben, sprechen Sie uns bitte an.

Mit freundlichen Grüßen
-Heimleitung-

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